| Schätzungsweise 25% aller Richter und Staatsanwälte haben eine Mental Disorder und können ihre Geschäftsfähigkeit nicht beweisen. Jedoch behaupten BGH-Richter: "Die Geisteskrankheit des Richters ist kein absoluter Nichtigkeitsgrund." (Lutz Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, Seite 25). Zu Details siehe hier. |
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Zunächst wird der Richter oder Staatsanwalt unter Fristsetzung aufgefordert, ein psychiatrisches Geschäftsfähigkeitszeugnis vorzulegen. . |
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Falls der Richter oder Staatsanwalt kein psychiatrisches Attest vorlegt, wird für den Richter oder Staatsanwalt ein Betreuungsverfahren eingeleitet. . |