Täterschutz vor Opferschutz



Im Dezember 2016 hatte eine Strafkammer des Landgerichts Hamburg einen Hamburger Arzt zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten auf Bewährung wegen Verstoßes gegen § 174c StGB ("Sexueller Mißbrauch") verurteilt, weil dieser ärztliche Straftäter einer Person wiederholt "mehrere Finger sowohl vaginal als auch rektal eingeführt" hatte.

Im Dezember 2016 hatte genau zur gleichen Zeit eine Zivilkammer des Landgerichts Hamburg nach dem Prinzip "Täterschutz vor Opferschutz" in Wahrnehmung der Interessen des Straftäters durch Einstweilige Verfügung verboten, "identifizierend über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Strafverfahren vor dem Landgericht H. zu berichten".

 

Rückfallraten bei Straftätern

"Die Wiederholungsgefahr wird durch eine rechtswidrige Erstbegehung indiziert."
(Urteil 324 O 126/07 des Landgerichts Hamburg)

Bei einem Straftäter, der zu einer "Freiheitsstrafe mit Bewährung" ("FS. m. Bew.") verurteilt wurde, wie dies bei dem ärztlichen Straftäter aus Hamburg der Fall war, beträgt die Rückfallrate 39% (siehe Jörg-Martin Jehle et al., "Legalbewährung nach strafrechtlichen Sanktionen: Eine bundesweite Rückfalluntersuchung 2010 bis 2013 und 2004 bis 2013", Berlin 2016, Seite 37).

Die Rückfallrate von 39% ist also bei einem Straftäter, der zu einer "Freiheitsstrafe mit Bewährung" verurteilt wurde, sehr hoch.


Ich verpflichte mich, es zu unterlassen, einer Person mehrere Finger vaginal oder rektal einzuführen

Der Straftäter Dr. med.     wurde unter Verweis auf die Rechtsprechung ("Wiederholungsgefahr wird durch Erstbegehung indiziert") aufgefordert zu erklären:

"Ich, Dr. med.     verpflichte mich, es zu unterlassen, unter Verstoß gegen § 174c StGB einer Person mehrere Finger vaginal oder rektal einzuführen."

Der ärztliche Straftäter aus Hamburg weigerte sich jedoch zu erklären, daß er zukünftig den Verstoß gegen § 174c StGB ("Sexueller Mißbrauch") unterläßt.

Auch die Hamburger Rechtsanwälte des Straftäters weigerten sich zu erklären, daß der zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten auf Bewährung verurteilte ärztliche Straftäter den Verstoß gegen § 174c StGB zukünftig unterläßt.


§ 174c StGB
Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.



Arztsuche der Ärztekammer Hamburg

Über die "Arztsuche" der Ärztekammer Hamburg (https://www.aerztekammer-hamburg.org/arztsuche.html) findet man alle in Hamburg niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte.

Der ahnungslose Arztsucher, der den Namen des ärztlichen Straftäters nicht kennt, der zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, stößt jedoch bei der Suche nach Fachgebiet und Schwerpunkt auf den Straftäter, ohne daß der ahnungslose Arztsucher weiß, daß er einen verurteilten ärztlichen Straftäter gefunden hat.

Die Ärztekammer Hamburg wurde deshalb aufgefordert, einen Hinweis anzubringen, daß sich unter den in der "Arztsuche" aufgeführten niedergelassenen Ärzten auch Straftäter befinden, z.B. der Täter, der wegen Verstoßes gegen § 174c StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten auf Bewährung verurteilt wurde.

Nach dem Prinzip "Täterschutz vor Opferschutz" weigerte sich die Ärztekammer Hamburg und sogar ihre "Ethik-Kommission", die ahnungslosen Arztsucher hinzuweisen, daß sich unter den in der "Arztsuche" aufgeführten Ärzten auch der Straftäter befindet, der wegen sexuellen Mißbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten auf Bewährung verurteilt wurde.

Der "Ethik-Kommission" der Hamburger Ärztekammer sollte diese Weigerung überdenken, denn sie sollte wissen, daß das Prinzip "Täterschutz vor Opferschutz" gegen die Ethik verstößt.


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Weitere PDF-Dokumente:

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