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"Die Wiederholungsgefahr wird durch eine rechtswidrige
Erstbegehung indiziert."
(Urteil 324 O 126/07 des Landgerichts Hamburg) Bei einem Straftäter, der zu einer "Freiheitsstrafe
mit Bewährung" ("FS. m. Bew.") verurteilt wurde, wie dies bei dem
ärztlichen Straftäter aus Hamburg der Fall war, beträgt
die Rückfallrate 39% (siehe Jörg-Martin Jehle et al., "Legalbewährung
nach strafrechtlichen Sanktionen: Eine bundesweite Rückfalluntersuchung
2010 bis 2013 und 2004 bis 2013", Berlin 2016, Seite 37).
Die Rückfallrate von 39% ist also bei einem Straftäter, der zu einer "Freiheitsstrafe mit Bewährung" verurteilt wurde, sehr hoch. |
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Der Straftäter Dr. med. wurde unter Verweis
auf die Rechtsprechung ("Wiederholungsgefahr wird durch Erstbegehung indiziert")
aufgefordert zu erklären:
"Ich, Dr. med. verpflichte mich, es zu unterlassen, unter Verstoß gegen § 174c StGB einer Person mehrere Finger vaginal oder rektal einzuführen." Der ärztliche Straftäter aus Hamburg weigerte sich jedoch zu erklären, daß er zukünftig den Verstoß gegen § 174c StGB ("Sexueller Mißbrauch") unterläßt. |
§ 174c StGB Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt. (3) Der Versuch ist strafbar. |
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Über die "Arztsuche" der Ärztekammer
Hamburg (https://www.aerztekammer-hamburg.org/arztsuche.html)
findet man alle in Hamburg niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte.
Der ahnungslose Arztsucher, der den Namen des ärztlichen Straftäters nicht kennt, der zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, stößt jedoch bei der Suche nach Fachgebiet und Schwerpunkt auf den Straftäter, ohne daß der ahnungslose Arztsucher weiß, daß er einen verurteilten ärztlichen Straftäter gefunden hat. Nach dem Prinzip "Täterschutz vor Opferschutz" weigerte sich die Ärztekammer Hamburg und sogar ihre "Ethik-Kommission", die ahnungslosen Arztsucher hinzuweisen, daß sich unter den in der "Arztsuche" aufgeführten Ärzten auch der Straftäter befindet, der wegen sexuellen Mißbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. Der "Ethik-Kommission" der Hamburger Ärztekammer sollte diese Weigerung überdenken, denn sie sollte wissen, daß das Prinzip "Täterschutz vor Opferschutz" gegen die Ethik verstößt. |
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Weitere PDF-Dokumente:
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