Die Jutta-Kretz-Methode


Offener Brief an Landgerichtspräsident Dr. Frank Brede


Im März 2016 beschrieb ich dem Vorsitzenden Richter Dr. Heinrich Stecher von der Beschwerdekammer des Landgerichts Heidelberg die Jutta-Kretz-Methode anhand eines fiktives Beispiels:

Angenommen, Amtsrichter Norbert Will hätte gegen den unschuldigen Richter am Landgericht Heinrich Stecher einen schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung erlassen (§ 407 StPO) und eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ohne Bewährung (vgl. § 407 Abs. 2 Satz 2) gegen Richter Stecher festgesetzt.

Und angenommen, Richter Will hätte dem unschuldigen Richter Stecher dann diesen Strafbefehl nicht zugestellt (vgl. § 410 StPO), um zu verhindern, daß Richter Stecher sich gegen diesen Strafbefehl verteidigen kann.

Und angenommen, Richter Will vollstreckt den Strafbefehl, indem er Richter Stecher drei Jahre lang in der JVA einsperrt, und der inhaftierte Richter Stecher kann sich drei Jahre lang nicht gegen den Strafbefehl verteidigen, weil Richter Will ihm die Zustellung des Strafbefehls drei Jahre lang verweigert.

Hätte dann Richter Will aufgrund dieser jahrelangen Verweigerung der Zustellung des Strafbefehls eine Rechtsbeugung begangen?

Wenn Richter Heinrich Stecher drei Jahre als Unschuldiger in der JVA verbracht hätte und sich drei Jahre lang nicht gegen den von Richter Norbert Will verheimlichten Strafbefehl hätte verteidigen können, wäre Richter Stecher vermutlich zur geistigen Einsicht gelangt, daß Richter Will durch die Nicht-Zustellung des Strafbefehls eine Rechtsbeugung begangen hätte.

Die rechtliche Begründung ist offensichtlich:

               Solange ein Strafbefehl nicht zugestellt wird, ist er nicht wirksam,
               und solange er nicht wirksam ist, darf er nicht vollstreckt werden.

Daher hätte Richter Norbert Will eine Rechtsbeugung begangen, wenn er den Strafbefehl vollstreckt hätte, ohne zuvor an Richter Stecher den Strafbefehl zuzustellen.

1.

Die nach der Direktorin des Amtsgerichts Heidelberg benannte Jutta-Kretz-Methode ist eine primitive, aber sehr effektive Rechtsbeugungsmethode, die dem Zweck dient, Rechtsmittel gegen nicht verkündete Beschlüsse zu verhindern, indem die Beschlüsse dem Beschwerdeführer jahrelang weder mitgeteilt noch zugestellt werden (§ 329 ZPO), um die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Beschlüsse jahrelang zu vereiteln.

Die Jutta-Kretz-Rechtsbeugungsmethode ist eine Rechtsmittelvereitelungsmethode.

Es handelt sich bei der Jutta-Kretz-Methode um eine jahrelange Rechtsbeugung, weil durch diese Methode die Verteidigung gegen gerichtliche Entscheidungen nicht nur einige Wochen lang oder einige Monate lang, sondern viele Jahre lang vereitelt wird.

Auch die Verteidigung gegen die Vollstreckung dieser gerichtlichen Entscheidungen wird durch die Jutta-Kretz-Rechtsbeugungsmethode viele Jahre lang vereitelt.


2.

Nachfolgend wird die Jutta-Kretz-Methode an einem realen Fall beschrieben:

Im Mai 2013, also vor 3 Jahren, hatte Rechtsanwalt Ralf Greus für seine Mandantin bei dem Amtsgericht Heidelberg den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, die "von Anfang an ungerechtfertigt" war (§ 945 ZPO).

Prozessual lag eine Anspruchshäufung vor (§ 5 und § 260 ZPO), bei der 8 Klageanträge zu einer einzigen Klage bzw. zu einer einzigen EV zusammenfaßt worden waren.

Von den 8 Anträgen waren 7 Anträge unschlüssig. Amtsgericht und Kanzlei Greus haben beide erklärt, daß 7 Anträge unschlüssig waren. Diese 7 unschlüssigen Anträge hatte die Kanzlei Greus dann durch Klagerücknahme (§ 269 ZPO) zurückgenommen.

Die Gerichtskosten der einstweiligen Verfügung waren infolgedessen "gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen" (§ 92 ZPO).

Ein rechtsstaatliches Gericht hätte deshalb der Mandantin des Kollegen Ralf Greus 7/8 der Gerichtskosten, also die Kosten für die 7 unschlüssigen Anträge, auferlegt.

Unter der Leitung der Direktorin Jutta Kretz entschloß sich das Amtsgericht jedoch, zugunsten des Kollegen Ralf Greus das Recht zu beugen und ihn zu begünstigen, indem das Amtsgericht die Gerichtskosten für die 7 unschlüssigen Anträge nicht der Mandantin des Kollegen Ralf Greus, sondern mir auferlegte.

 
3.

Das GKG (siehe Kretz3.pdf, Seite 9 ff.) enthält als Rechtsmittel die Streitwertbeschwerde (§ 68 GKG) und die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG). Das Rechtsmittel der Streitwertbeschwerde kann aber erst "nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses" eingelegt werden (§ 68 Abs. 1 GKG).

Wenn deshalb das Amtsgericht Heidelberg gemäß der primitiven, aber sehr effektiven Jutta-Kretz-Methode dem Beschwerdeführer den Streitwertbeschluß vorenthält, kann der Beschwerdeführer keine Streitwertbeschwerde einlegen. Vor drei Jahren beschloß das Amtsgericht unter der Leitung der Direktorin Kretz, mir den Streitwertbeschluß weder mitzuteilen noch zuzustellen, um gemäß Jutta-Kretz-Rechtsbeugungsmethode die Einlegung des Rechtsmittels der Streitwertbeschwerde auf Dauer zu vereiteln.

Als das Verfassungsgericht von mir verlangte, eine Streitwertbeschwerde zu erheben, verweigerte Amtsgerichtsdirektorin Jutta Kretz dann auch dem Verfassungsgericht die Gewährung rechtlichen Gehörs. Selbst wenn die Bundesverfassungsrichter vor der Direktorin Jutta Kretz niederknien und ihre Füße küssen und sie anflehen würden, den Streitwertbeschluß vorzulegen, würde sie den Streitwertbeschluß nicht vorlegen.

Auch durch Offenen Brief konnte die Heidelberger Amtsgerichtsdirektorin Jutta Kretz nicht dazu bewegt werden, den Streitwertbeschluß vorzulegen (siehe Kretz3.pdf, Seite 7).


4.

Damit endlich der verheimlichte "Streitwertbeschluß vom nn.nn.nnnn" zugestellt wird, erhob ich eine "Streitwertbeschwerde gegen den Streitwertbeschluß vom nn.nn.nnnn" bei der Beschwerdekammer des Landgerichts Heidelberg und schrieb folgendes:

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mich 2015 aufgefordert, Streitwertbeschwerde zu erheben (siehe Kuhl.pdf).

Es gibt das Problem, daß das Amtsgericht mir mittels Urkundenunterdrückung seit 2013 den Streitwertbeschluß vom nn.nn.nnnn vorenthält, weil das Amtsgericht unter der Leitung der Amtsgerichtsdirektorin Jutta Kretz seit drei Jahren im Wege der Rechtsbeugung vereiteln will, daß ich Streitwertbeschwerde erheben kann.

Ich beuge mich jedoch nicht der Rechtsbeugung und erhebe trotzdem Streitwertbeschwerde gegen den mir nicht zugestellten Streitwertbeschluß vom nn.nn.nnnn.

Als mir auch die Beschwerdekammer des Landgerichts den Streitwertbeschluß nicht zustellte, schrieb ich am 17.04.2016 an den Landgerichtspräsidenten Dr. Frank Brede einen Offenen Brief (siehe Kretz3.pdf, Seite 8).

Drei Tage später am 20.04.2016 hat das Landgericht Heidelberg – 3. Zivilkammer – durch die Richterin Katja Jobelius als Einzelrichterin folgendes beschlossen:

Die Sache wird zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht zurückgegeben.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 14.05.2013 wurde die einstweilige Verfügung erlassen. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde der Streitwert ("vorläufig") auf 4.400,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss wurde aufgrund Verfügung vom 14.05.2013 den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin formlos bekannt gegeben.

Eine Bekanntgabe an den Antragsgegner erfolgte ausweislich der Begleitverfügung nicht und wurde auch später nicht nachgeholt.

Zu Recht bemängelt der Beschwerdeführer, dass ihm der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 14.05.2013 nicht bekanntgemacht wurde.

Unabhängig davon, ob es sich um eine vorläufige oder endgültige Wertfestsetzung handelt, ist die Bekanntmachung des Beschlusses erforderlich (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 63 GKG, Rn. 13, 32; Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, Rn. 2, 9, beck-online).

Die Bekanntmachung des Streitwertbeschlusses wurde nicht veranlasst und ist deshalb nachzuholen.

Am 26.04.2016 hat das Amtsgericht an mich die Zustellung des Streitwertbeschlusses vom 14.05.2013 nachgeholt, den mir das Amtsgericht gemäß der Jutta-Kretz-Methode drei Jahre lang zwecks vorsätzlicher Rechtsmittelvereitelung vorenthalten hatte.

Wie man dem Beschluß des Landgerichts, ohne daß darin Namen genannt werden, entnehmen kann, hat das Amtsgericht unter der Leitung der Amtsgerichtsdirektorin Jutta Kretz zwar dem Kollegen Ralf Greus rechtliches Gehör gewährt, nicht aber mir und auch nicht dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dem die Heidelberger Amtsgerichtsdirektorin Jutta Kretz keinesfalls rechtliches Gehör gewähren wollte.


5.

Obwohl mir der Streitwertbeschluß erst 2016 zugestellt wurde, hat das Amtsgericht bereits in 2015 unter der Leitung der Direktorin Jutta Kretz den "Gesamtbetrag" der Gerichtskosten im Wege der Jutta-Kretz-Rechtsbeugungsmethode vollstrecken lassen.

Herr Wagner und Frau Schäfer von der LOK, denen bewußt war, daß sie ohne einen wirksamen Gerichtsbeschluß nicht vollstrecken durften (siehe Schaefer.pdf), beharrten auf Vollstreckung:

"Bereits laufende Vollstreckungsmaßnahmen können nicht zurückgenommen werden."

Durch die Vollstreckung ohne wirksamen Beschluß hat das Amtsgericht unter Leitung der Amtsgerichtsdirektorin Jutta Kretz das Verbrechen der Rechtsbeugung begangen.

Solange ein Beschluß nicht zugestellt wird, ist er nicht wirksam,
und solange er nicht wirksam ist, darf er nicht vollstreckt werden.

"Es folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG, die Rechtsfolgen einer gerichtlichen Entscheidung gegenüber einer betroffenen Partei nicht eintreten zu lassen, bevor die Entscheidung dieser auch mitgeteilt worden ist" (6 W 76/06 des OLG Stuttgart vom 21.11.2006 zum Wirksamwerden von Streitwertbeschlüssen).

Da mir der Streitwertbeschluß vom 14.05.2013 weder zugestellt noch mitgeteilt wurde, konnte er nicht wirksam werden, und mangels wirksam festgesetzten Streitwerts konnte auch keine Gerichtsgebühr wirksam festgesetzt werden (siehe Kretz3.pdf, Seite 12).

Wenn das Amtsgericht Heidelberg ein rechtsstaatliches Gericht wäre, hätte es den Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG "endgültig" festgesetzt und den Beschluß beiden Parteien zugestellt, also nicht nur dem Kollegen Ralf Greus (vgl. § 1042 Abs. 1 ZPO).

Zur Zustellung des Beschlusses siehe Hartmann, Kostengesetze, GKG, § 63, Rn. 32.

Solange ein Beschluß nicht zugestellt wird, ist er nicht wirksam, und solange er nicht wirksam ist, darf er nicht vollstreckt werden (siehe Zöller, ZPO, § 329, Rn. 5 ff.).

Die von dem Amtsgericht unter der Leitung der Direktorin Jutta Kretz durchgeführte Vollstreckung gemäß der Jutta-Kretz-Rechtsbeugungsmethode hat für die Richter am Amtsgericht keine strafrechtlichen Konsequenzen, denn für OStA Romeo Schüssler und seine Staatsanwälte genießen die Richter im eigenen Haus "kollegiale Immunität" (siehe Staedtler.pdf):

"Cornix cornici numquam oculos effodit".


6.

Die Jutta-Kretz-Rechtsbeugungsmethode ist eine Rechtsmittelvereitelungsmethode. Es handelt sich hierbei um ein Dauerdelikt, weil dem Beschwerdeführer durch diese Rechtsbeugungsmethode die Verteidigung auf Dauer abgeschnitten wird.

Vor drei Jahren beschloß das Amtsgericht unter Leitung der Direktorin Jutta Kretz, gemäß der Jutta-Kretz-Rechtsbeugungsmethode mir die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Streitwert und den Kostenansatz zu vereiteln, indem es erstens beschloß, mir den Beschluß vom 14.05.2013 niemals zuzustellen, und indem es zweitens beschloß, den Streitwert niemals endgültig festzusetzen, damit, falls das Amtsgericht von dem Landgericht nach vielen Jahren irgendwann zur Zustellung gezwungen werden sollte, nur die vorläufige Festsetzung des Streitwerts vom 14.05.2013 existieren würde, denn

"Gegen die VORLÄUFIGE Festsetzung des Streitwertes gemäß § 63 Abs. 1 GKG
ist die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG nicht zulässig"
(siehe Kretz3.pdf, Seite 13).


Bei einer einstweiligen Verfügung ist eine vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 GKG entbehrlich, weil bei der EV gar kein Kostenvorschluß erhoben wird (Hartmann, Kostengesetze, GKG, KV 1410, Rn. 10). Die vorläufige Wertfestsetzung am 14.05.2013 diente nur der Realisierung der Jutta-Kretz-Rechtsbeugungsmethode.

Indem das Amtsgericht den Streitwert nach § 63 Abs. 1 GKG nur vorläufig festsetzte und nach § 63 Abs. 2 GKG nie endgültig festsetzte, erreichte das Amtsgericht unter der Leitung der Direktorin Jutta Kretz gemäß Jutta-Kretz-Rechtsbeugungsmethode die vollständige Rechtsmittelvereitelung, indem mir erstens die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluß (§ 68 GKG), zweitens die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG) und drittens die Beschwerde gegen die Vollstreckung vereitelt wurde.

Es ist nun Aufgabe des Landgerichtspräsidenten Dr. Frank Konrad Brede als "Chef von rund 470 Menschen im Landgerichtsbezirk Heidelberg" (RNZ vom 29.07.2016), dienstaufsichtsrechtlich** die Amtsgerichtsdirektorin Jutta Kretz zu veranlassen, daß sie die gesetzlich zwingend vorgeschriebene endgültige Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 2 GKG nach 39 Monaten (wir haben August 2016) endlich veranlaßt, damit ich endlich nach mehr als 3 Jahren eine Streitwertbeschwerde einlegen kann.

Sollte der Landgerichtspräsident Dr. Frank Konrad Brede der Amtsgerichtsdirektorin Jutta Kretz kollegialiter die jahrelange Rechtsmittelvereitelung weiterhin gestatten, dann gestattet er der Amtsgerichtsdirektorin weiterhin die jahrelange Rechtsbeugung.

** "Die unverzügliche endgültige Festsetzung ist eine Amtspflicht" (Hartmann, GKG, § 63, Rn. 20)


siehe auch neuerdings Jutta Kretz und die AfD-Hochburg Sachsen (September 2017)