Richter Dr. Sebastian Untersteller und das Desinteresse an der Wahrheitsfindung
Am 13.05.2013 hatte der Heidelberger Rechtsanwalt Dr. Ralf Greus in seiner
Antragsschrift ausgesagt, daß die Antragstellerin (= seine Mandantin)
am 16.04.2013 auf meiner Website www.chillingeffects.de ein von der Richterin
Römhild-Klose mit Aktenzeichen H 42 XVII 469/13 verfaßtes Schreiben
mit Betreff "Betreuung für N.N." (Name seiner Mandantin) mit eigenen
Augen gesehen hätte, also nicht halluziniert, sondern tatsächlich
gesehen hätte (vergleiche http://www.chillingeffects.de/halluzinationen.pdf).
Zur Bekräftigung seiner Aussage gab Ralf Greus eine diesbezügliche
eidesstattliche Versicherung ab. In seiner Versicherung an Eides Statt hatte
Ralf Greus allerdings verschwiegen, daß er am 16.04.2013 meine Website
selbst besucht hatte und sich selbst überzeugt hatte, daß dort
kein von Amtsrichterin Römhild-Klose mit Aktenzeichen H 42 XVII 469/13
verfaßtes Schreiben veröffentlicht war.
An seiner eidesstattlich versicherten Behauptung vom 13.05.2013, daß
seine Mandantin am 16.04.2013 auf meiner Website ein von Amtsrichterin Römhild-Klose
mit Aktenzeichen H 42 XVII 469/13 verfaßtes Schreiben mit Betreff "Betreuung
für N.N." (Name seiner Mandantin) mit eigenen Augen gesehen hätte,
hielt Ralf Greus mehr als zwei Jahre, exakt 785 Tage fest, nämlich vom
13.05.2013 bis zum 07.07.2015.
An diesem Tag, also am 07.07.2015, wurde der Anwalt Ralf Greus in der mündlichen
Verhandlung von der Amtsrichterin Stefanie Baum als Zeuge unter Eid vernommen.
Im Protokoll heißt es: "Sodann wurde der Zeuge nach Belehrung ordnungsgemäß
vereidigt. Er leistete den Eid ohne religiöse Beteuerung".
Ralf Greus schwor, daß ihm bei seiner Antragsschrift und bei seiner
eidesstattlichen Versicherung vom 13.05.2013 bezüglich des Datums des
16.04.2013, an dem er 785 Tage hartnäckig festgehalten hatte, "ein Diktatfehler
unterlaufen" sei. Nunmehr schwor Ralf Greus, daß seine Mandantin am
13.04.2013 auf meiner Website ein von Amtsrichterin Römhild-Klose mit
Aktenzeichen H 42 XVII 469/13 verfaßtes Schreiben mit Betreff "Betreuung
für N.N." mit eigenen Augen gesehen hätte. Er verschwieg dabei,
daß seine Mandantin meine Website am 13.04.2013 überhaupt nicht
besucht hatte. Umgekehrt hat Ralf Greus, der am 16.04.2013 meine Website
von 15:51 bis 18:47 Uhr 3 Stunden lang besucht hatte, auf die Frage "Haben
Sie am 16.04.2013 nachmittags die Website www.chillingeffects.de besucht?"
geschworen: "Dies kann ich nicht mehr sagen" (siehe http://www.chillingeffects.de/termin2.pdf).
Die Zeugenaussagen des Zeugen Ralf Greus vom 13.05.2013 und 07.07.2015 sind
kontradiktorisch:
Am 13.05.2013 schwor der Zeuge Ralf Greus mittels Versicherung an Eides Statt,
daß seine Mandantin am 16.04.2013 auf meiner Website www.chillingeffects.de
ein von der Richterin Römhild-Klose mit Aktenzeichen H 42 XVII 469/13
verfaßtes Schreiben mit Betreff "Betreuung für N.N." gesehen hätte.
Am 07.07.2015 schwor der Zeuge Ralf Greus mittels Zeugenaussage unter Eid,
daß seine Mandantin am 13.04.2013 auf meiner Website www.chillingeffects.de
ein von der Richterin Römhild-Klose mit Aktenzeichen H 42 XVII 469/13
verfaßtes Schreiben mit Betreff "Betreuung für N.N." gesehen hätte.
Nach 785 Tagen hatte er endlich zugegeben, daß seine Versicherung an
Eides Statt falsch war und er "Kenntnis von der Unrichtigkeit der an Eides
Statt versicherten Angabe" der "Tatzeit: 16.04.2013" hatte (vergleiche http://www.chillingeffects.de/halluzinationen.pdf).
Nun kommen wir zu den Richterinnen, die die kontradiktorischen Zeugenaussagen
übernommen haben:
Die Versicherung an Eides Statt hat der Zeuge Ralf Greus gegenüber der
Richterin Adelinde Neureither am 13.05.2013 abgegeben. Seitdem ist Amtsrichterin
Neureither selbst bereit, unter Eid zu schwören, daß die Mandantin
des Zeugen Ralf Greus am 16.04.2013 auf meiner Website ein von Amtsrichterin
Römhild-Klose mit Aktenzeichen H 42 XVII 469/13 verfaßtes Schreiben
mit Betreff "Betreuung für N.N." mit eigenen Augen gesehen hätte
(siehe http://www.chillingeffects.de/richtereid.pdf, Seite 7)
Die beschworene Zeugenaussage hat der Zeuge Ralf Greus gegenüber der
Richterin Stefanie Baum am 07.07.2015 gemacht. Seitdem ist Amtsrichterin
Stefanie Baum selbst bereit, unter Eid zu schwören, daß die Mandantin
des Zeugen Ralf Greus am 13.04.2013 auf meiner Website ein von Amtsrichterin
Römhild-Klose mit Aktenzeichen H 42 XVII 469/13 verfaßtes Schreiben
mit eigenen Augen gesehen hätte, obwohl seine Mandantin meine Website
am 13.04.2013 überhaupt nicht besucht hatte, worauf ich am 07.07.2015
Richterin Baum hingewiesen hatte (http://www.chillingeffects.de/baum.pdf).
Obwohl evident war, daß der Zeuge nicht "nach bestem Wissen die reine
Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe" (§ 392 ZPO), erklärte
Amtsrichterin Baum unter Verstoß gegen ihren Richtereid:
"Die Sachverhaltsschilderung der Klägerin wird durch die durchweg glaubhaften
Angaben des Zeugen Dr. Ralf Greus, an dessen Glaubwürdigkeit keinerlei
Zweifel besteht, vollumfänglich bestätigt."
Es ist offensichtlich, daß Richterin Stefanie Baum gegen § 38
DRiG und gegen 2 BvR 1750/12 verstieß ("Desinteresse an der Wahrheitsfindung",
Zöller, ZPO, § 42, Rn. 24) und folglich nicht unparteilich war.
Aber auch Richter Dr. Sebastian Untersteller war nicht unparteilich, als
er in seinem Beschluß erklärte:
"Der Antragsteller begründet ein vermeintliches Desinteresse an der
Wahrheitsfindung damit, dass die abgelehnte Richterin (scilicet: Baum) zu
Unrecht von der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts
Ralf Greus ausgegangen sei. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die
einstweilige Verfügung vom 14.05.2013 auf Grundlage der von Rechtsanwalt
Greus an Eides statt versicherten Tatsachen nicht von der abgelehnten Richterin,
sondern von der Richterin am Amtsgericht Neureither erlassen wurde... Der
Vorwurf, durch die Übernahme eines falschen an Eides versicherten Sachverhalts
komme ein Desinteresse an der Wahrheitspflicht zum Ausdruck, geht bereits
deshalb fehl, weil die Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes für den
Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund des vorläufigen Charakters
dieses Verfahrens ausreichend ist. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der
erkennende Richter Kenntnis von der Unrichtigkeit der an Eides statt versicherten
Angaben hat. Dies ist vorliegend jedoch in keinster Weise ersichtlich."
Weil Ralf Greus die "Unrichtigkeit der an Eides Statt versicherten Angabe",
daß seine Mandantin am 16.04.2013 auf meiner Website ein von Richterin
Römhild-Klose verfaßtes Schreiben mit Betreff "Betreuung für
N.N." (Name seiner Mandantin) gesehen hätte, am 07.07.2015 selbst zugegeben
hatte, ist es bizarr, daß Richter Dr. Untersteller unter Verstoß
gegen seinen Richtereid bereit ist zu schwören, daß die "Unrichtigkeit
der an Eides Statt versicherten Angabe in keinster Weise ersichtlich" sei.
Richter Dr. Untersteller ist außerdem bereit, zugunsten der Richterin
Baum unter Eid zu schwören, daß sie "in keinster Weise Kenntnis
von der Unrichtigkeit der an Eides Statt versicherten Angabe" habe.
Heidelberg ist das Paradies für Meineid-Schwörer. Die Heidelberger
Justiz ist der Abschaum der Justiz.
Hinweis: Die PDF-Datei dieses Dokuments ist verfügbar unter Untersteller.pdf.